Eine Veröffentlichung der Interessenbindungen durch die Standeskanzlei auf der Kantonswebseite begrüssen wir. Positiv zu werten ist zudem, dass die neue Aufgabe (Erstellung Register) mit den bestehenden Ressourcen bewältigt werden kann und die technische Umsetzung mit der Publikation auf der Homepage ohne zusätzlichen finanziellen Aufwand möglich ist.

Betreffend die konkrete Ausformulierung von Art. 11a (GO) respektive 18a (Organisationsverordnung) fordert die GRÜNE Uri folgende Anpassungen:

  • 1: Es ist zu ergänzen, dass die Ratsmitglieder auch bei Neueintritt über die Interessenbindungen zu berichten haben. Somit sind die Fälle für einen Eintritt zwischen den Gesamterneuerungswahlen ebenfalls klar abgedeckt. Formulierungsvorschlag: «Die Ratsmitglieder unterrichten zu Beginn der Amtsdauer, bei Neueintritt und bei Veränderungen schriftlich die Standeskanzlei über die Interessenbindungen, die das Amt betreffen könnten.»
  • 2 Bst. b): Wir gehen davon aus, dass unter die vorliegende Formulierung auch eine Tätigkeit im Verwaltungsrat einer Firma fällt. Dies ist aus unserer Sicht zwingend erforderlich. Falls dem nicht so ist, wäre die Formulierung wie folgt zu ergänzen (Diese Formulierung wird ähnlich auch im Kanton Luzern verwendet): «Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien von Unternehmungen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts.»
  • 2 Bst. c): Die Beschränkung auf Organisationen mit «wirtschaftlicher oder gemeinnütziger Zwecksetzung» ist nicht nachvollziehbar.
  • 2 Bst. d): Auch Leitungsfunktionen in Vereinen und Verbänden können bei der Ausübung des politischen Amtes Interessenkonflikte ergeben, auch auf kommunaler Ebene. Dies fehlt in dieser Bestimmung.

Wir schlagen vor Bst. c) und d) in Abs. 2 zu einer Bestimmung zusammenzufassen und wie folgt zu formulieren: «andauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen in kommunalen, kantonalen, nationalen oder internationalen Organisationen, Interessengruppen, Verbänden und Vereinen.»

  • Die Angabe von Mehrheitsbeteiligungen an juristischen Personen des Privatrechts fehlt in der vorliegenden Formulierung, dies wurde in der Motion allerdings explizit gefordert. Dies ist in einer zusätzlichen Bestimmung aufzunehmen.
  • Es ist wünschenswert, dass auch eine Verpflichtung zur Angabe, ob die angegebenen Interessenbindungen entschädigt werden und falls ja, wie hoch das dadurch entstehende jährliche Einkommen ist, besteht. Dazu wird wiederum eine zusätzliche Bestimmung oder ein zusätzlicher Absatz erforderlich. Zur möglichst einfachen Umsetzung könnte eine minimale jährliche Entschädigungssumme definiert werden (bspw. CHF 5’000), ab der die Entschädigungen anzugeben sind.
  • Die Konsequenzen bei einer bewussten respektive absichtlichen Nicht-Angabe von offenzulegenden Interessenbindungen ist nicht geregelt. Dazu schlagen wir einen zusätzlichen Abs. 5 vor: «Das Ratsmitglied, das seine Interessenbindungen anlässlich der Wahl nicht vollständig offenlegt oder Änderungen der Interessenbindungen während der Amtsdauer nicht meldet und dies auch nach entsprechender Aufforderung durch die zuständige Behörde unterlässt, kann abberufen werden.»

Weitere Hinweise:

  • Die nächsten Gesamterneuerungswahlen finden erst 2028 statt. Wir fordern, dass bereits die aktuelle Zusammensetzung (Landrat sowie auch Regierungsrat) die Interessenbindungen anzugeben hat (bspw. per Ende 2025).
  • Der Artikel im Bericht des Regierungsrats (Art. 19a) stimmt nicht mit der Beilage 2 (Art. 18a) überein.

Die GRÜNE Uri bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme und für die Berücksichtigung der geforderten Anpassungen und Ergänzung.

Stellungnahme Offenlegung Interessenbindungen GRÜNE URI