Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen «GRÜNE Uri» besteht im Sinne der vorliegenden Statuten ein Verein gemäss Artikel 60ff. des schweizerischen ZGB. Die «GRÜNEN Uri» sind eine Kantonalpartei der «Grüne Partei der Schweiz (GRÜNE)». Der Sitz des Vereins ist Altdorf, Uri.

Ziel und Zweck

Art. 2 Ziel und Zweck

  • Der Verein «GRÜNE Uri» will zum Aufbau einer demokratischen, dezentralen, föderalistischen, solidarischen und geschlechtergerechten Gesellschaft beitragen, welche im Einklang mit der Natur und in Frieden mit allen Völkern lebt. Deshalb räumt sie der langfristigen Erhaltung unserer Lebensgrundlagen Priorität ein.
  • Die «GRÜNEN Uri» vertreten diese Anliegen auf demokratischem Weg gegenüber den lokalen und regionalen Behörden und der Öffentlichkeit.
  • Sie pflegen die Zusammenarbeit mit Organisationen und Parteien, welche die gleichen oder ähnliche Ziele verfolgen.

Mitgliedschaft

Art. 3 Mitgliedschaft

  • Mitglied kann jede natürliche Person werden, welche die Ziele des Vereins «GRÜNE Uri» unterstützt und nicht einer anderen Partei angehört.
  • Als Mitglied gilt, sofern aufgenommen, wer eine Beitrittserklärung abgegeben hat und den geforderten Mitgliederbeitrag entrichtet.
  • Wer den «GRÜNEN Uri» beitritt, wird Mitglied der GRÜNEN Schweiz.
  • Mitglieder der Jungen Grünen Uri sind zugleich Mitglied bei den GRÜNEN Uri. Der Mitgliederbeitrag für die GRÜNEN Uri ist bis zum 30. Lebensjahr freiwillig, sogern das betreffende Mitglied den Mitgliederbeitrag der Jungen Grünen entrichtet.
  • Die Mitgliedschaft erlischt durch Kündigung per Ende Jahr oder nach wiederholtem Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrags. Mitglieder oder Ortsgruppen, die dem Verein schaden, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt schriftlich und bedarf keiner Begründung.
  • Der Vorstand kann die Aufnahme eines Mitglieds ablehnen. Vorbehalten bleibt ein Rekurs an die Mitgliederversammlung.

Art. 4 Sympathisierende

  • Es besteht die Möglichkeit sich als Sympathisierende der «GRÜNEN Uri» zu registrieren.
  • Sympathisierende sind Nicht-Mitglieder, die den GRÜNEN nahestehen.
  • Sie werden nicht zur Entrichtung eines regelmässigen Beitrags aufgefordert und sind nicht stimmberechtigt, können aber wie Mitglieder ausgeschlossen werden.

Parteiorganisation

Art. 5 Organe

Die Organe der «GRÜNEN Uri» sind:

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand
  • Revisionsstelle
  • Landratsfraktion

Mitgliederversammlung

Art. 6 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der «GRÜNEN Uri». Sie findet in der Regel vor kantonalen Abstimmungen, mindestens aber einmal jährlich statt. Die Parteiversammlungen sind in der Regel öffentlich. Der Vorstand sorgt für die Information an die Presse.

Art. 7 Einberufung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens zwei Wochen im Voraus, die Bekanntgabe der Traktandenliste mindestens eine Woche im Voraus. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden durch Beschluss des Vorstandes oder durch mindestens ein Fünftel der Mitglieder einberufen.

Ihr fallen insbesondere folgende Kompetenzen zu:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;
  • Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes;
  • Wahl von Vorstand, Präsidium, Delegierte an die Delegiertenversammlung der GRÜNEN Schweiz, Revisionsstelle;
  • Erlass und Änderung der Statuten;
  • Festlegung der Mitgliederbeiträge;
  • Rekurs gegen den Ausschluss oder die Aufnahme von Mitgliedern;
  • Nomination von Kandidat*innen für Wahlen;
  • Fassen von Wahlempfehlungen und Parolen für kantonale Wahlen und Abstimmungen;
  • Beschlussfassung über die Lancierung und/oder Unterstützung von Initiativen und Referenden;
  • Erlass eines Finanz- und Behördenabgabereglements;
  • Auflösung des Vereins;

Die Mitgliederversammlung kann ihre Kompetenzen für einen definierten Zeitraum delegieren.

Beschlussfassung

  • Die Mitgliederversammlung beschliesst, sofern nicht anders geregelt, mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder.
  • Fällt sie Beschlüsse im Zirkularverfahren, bestimmt das einfache Mehr der eingegangenen Stimmen, sofern den Mitgliedern mindestens ein zweiwöchiges Zeitfenster zur Abgabe ihrer Stimme zur Verfügung steht. Bei kürzerem Zeitfenster bestimmt das absolute Mehr aller Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung kann ihre Kompetenzen für einen definierten Zeitraum delegieren.

Vorstand

Art. 8 Der Vorstand

Der Vorstand ist die politische und strategische Leitung der «GRÜNEN Uri».

Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus dem Präsidium, einer Kassierin oder einem Kassier sowie weiteren an der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern.

Dem Vorstand fallen insbesondere folgende Kompetenzen zu:

  • Erstellung von Tätigkeitsprogramm und Budget
  • Führung der Rechnung
  • Werbung und Aufnahme von Mitgliedern und Sympathisierenden
  • Stellungnahmen zu kantonalen Vernehmlassungen
  • Parolenfassung für eidgenössische und kommunale Abstimmungen
  • Repräsentation der Partei nach aussen und Medienarbeit
  • Einsetzung von Arbeitsgruppen und Wahl deren Mitglieder
  • Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Wahl der Vertretung in nationale Parteigremien
  • Dokumentation der Tätigkeiten und Archivierung

Die Vorstandssitzungen stehen allen Mitgliedern offen. Sie haben beratende Stimme.

Wahl

  • Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf zwei Jahre; eine Wiederwahl ist möglich. Nach- und Ersatzwahlen können von jeder Mitgliederversammlung vorgenommen werden.

Beschlussfassung

  • Der Vorstand beschliesst, sofern nicht anders geregelt, mit dem einfachen Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder.
  • Fällt er Beschlüsse im Zirkularverfahren, bestimmt das einfache Mehr der eingegangenen Stimmen, sofern den Vorstandsmitgliedern mindestens ein einwöchiges Zeitfenster zur Abgabe ihrer Stimme zur Verfügung steht. Bei kürzerem Zeitfenster bestimmt das absolute Mehr aller Vorstandsmitglieder.

Revisionsstelle

Art. 9 Revisionsstelle

  • Die Revisionsstelle besteht aus mindestens einer/einem unabhängigen Revisor*in. Die Wahl erfolgt auf zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich.
  • Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und stellen Antrag.

Finanzierung und Haftung

Art. 10 Einnahmen

  • Die «GRÜNEN Uri» haben folgende Mittel:
    • Mitgliederbeiträge
    • Erträge aus Sammlungen und Veranstaltungen
    • Spenden und Parteientschädigungen
    • Mandatsabgaben
    • Die Mitgliederbeiträge werden regelmässig erhoben und von der Mitgliederversammlung für das kommende Vereinsjahr festgesetzt. Ein reduzierter Mitgliederbeitrag für weniger finanzstarke Personen ist vorzusehen.
    • Die Jahresrechnung gibt Auskunft über die Herkunft von Spenden über 10’000 Franken

Art. 11 Haftung

Für Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Gleichstellung

Art. 12 Gleichstellung

Die «GRÜNEN Uri» streben eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter bei ihren Mandaten, Organen, Delegationen und Wahllisten an.

Statutenrevision und Auflösung

Art. 13 Statutenrevision

Für eine Statutenrevision ist das Mehr der an der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten notwendig.

Art. 14 Auflösung

Die Auflösung des Vereins ist an einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung zu beschliessen mit Zustimmung von Zweidritteln der anwesenden Mitglieder. Bei der Auflösung des Vereins wird das allfällige Vermögen an eine oder mehrere nicht gewinnorientierte Institutionen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung übertragen.

Art. 15 Inkrafttreten

Die vorliegenden Statuten treten am 17. Mai 2023 in Kraft. Sie ersetzen die Statuten der «GRÜNEN Uri» vom 21. August 2020.

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