Die GRÜNEN Uri zur Revision des Sozialhilfegesetzes
In der Vernehmlassung sagen die GRÜNEN Uri grundsätzlich Ja zur geplanten Revision des Sozialhilfegesetzes. Sie fordern aber einige Ergänzungen und machen zusätzliche Anregungen.
Der Gesetzesentwurf bildet im Grossen und Ganzen den aktuellen Stand der Praxis ab. Eine sinnvolle und zielführende Neuerung wäre in den Augen der GRÜNEN Uri der Zusammenschluss der regionalen Sozialdienste zu einem einzigen Sozialdient im Kanton. Ein Zusammenschluss würde Synergien nutzbar machen und die Professionalität verstärken.
Der Gesetzesentwurf hat in ihren Augen einige begrüssenswerte Neuerungen wie beispielsweise die Lockerung der Rückerstattungspflicht von Sozialleistungen. Denn die Rückerstattungspflicht könne Betroffene unter finanziellen Druck setzen, was zu weiteren Problemen führen kann. Eine Rückerstattung bei gutem Einkommen und aufgrund von Vermögen soll im Einzelfall zwar möglich sein. Von einer repressiven Handhabung sei jedoch abzusehen. Aus Sicht der GRÜNEN Uri muss in diesem Punkt auch die Gleichstellungsperspektive ergänzt werden: Nach der Geburt eines Kindes soll für die Eltern während mindestens einem Jahr die Rückerstattungspflicht unterbrochen werden. Die Rückerstattungspflicht bei getrenntlebenden Familien soll nicht allein der alleinerziehenden Person angelastet werden. Sie sei unter den Eltern aufzuteilen. Der Rückerstattung müsse eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorausgehen.
Die GRÜNEN begrüssen auch, dass der Spielraum der Umsetzung für die Sozialdienste in einem Reglement vereinheitlicht werden soll. Sie hätten es allerdings begrüsst, wenn das Reglement bereits bei der Vernehmlassung vorgelegen hätte, um Klarheit zu schaffen. Zudem vermissen die GRÜNEN die Prüfung des Anliegens aus der Interpellation Jolanda Joos, Bürglen, zu Massnahmen zum Wohl des Kindes. Sie fordern deshalb die Ergänzung eines Artikels, der die Finanzierung von präventiven kostenintensiven Massnahmen für Familien (sozialpädagogische Familienbegleitung, Timeout, Fremdplatzierungen usw.) zulasten des Kantons regelt. Nur ein zumutbarer Beitrag soll zulasten der betroffenen Familien gehen, auf eine Rückerstattungspflicht sei zu verzichten.
Altdorf, 18. September 2023