Das Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) und die dazugehörige Verordnung (NHV) bestimmen, dass es verboten ist, nach JSG geschützte Arten (Vögel) sowie nach Anhang 3 der NHV geschützte Arten (zu denen die 30 Fledermausarten der Schweiz zählen) zu töten, zu verletzen oder zu fangen, sowie ihre Eier, Nester oder Brutstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen. [1] Für den Vollzug sind die Kantone und Gemeinden verantwortlich.

Ein Inventar ist die Grundlagen für den Schutz der betroffenen Arten. Dabei werden bestehende Standorte von beispielsweise Brut- oder Überwinterungsplätzen einer bestimmten Art erfasst und kartiert. Die Inventare bilden ausserdem eine wichtige Grundlage für die Priorisierung von Fördermassnahmen für Gebäudebrüter. Im Kanton Uri ist derzeit ein Inventar für Fledermäuse in Erarbeitung. Es existiert bisher jedoch kein Inventar von gebäudebrütenden Vogelarten. Somit ist der Vollzug der entsprechenden Gesetze stark erschwert.

Die Schweizerische Vogelwarte stellt ein Erhebungstool für die Erfassung von Seglern und Schwalben zur Verfügung und schlägt geeignete Methoden für die Feldarbeit vor. Dadurch will sie die Inventarisierung von Niststandorten durch Kantone, Gemeinden oder weitere Organisationen unterstützen und den Schutz von Niststandorten im Rahmen von Baubewilligungsverfahren verbessern. Auf der Datenbank der Vogelwarte (Building nesters Switzerland – webgis.vogelwarte.ch) gibt es derzeit für den Kanton Uri nur Daten zu Mehlschwalben. Diese sind jedoch schon älter und vermutlich nicht mehr überall aktuell. Weitere Daten sind nicht vorhanden. 

Begründung

Segler und Schwalben sind sehr standorttreue Vogelarten. Sie kehren jährlich an ihre angestammten Nistplätze zurück. Diese liegen in Nischen oder Spalten von Gebäuden, insbesondere in Dächern oder an Hausfassaden von älteren Gebäuden. An modernen Gebäuden finden sie hingegen kaum noch geeignete Hohlräume. Während Alpensegler, Mauersegler, Rauch- und Mehlschwalbe fast ausschliesslich an unseren Gebäuden brüten, nutzen Arten wie Hausrotschwanz, Grauschnäpper, Bachstelze etc. unsere Gebäude zwar gerne als Brutstandorte, sie sind jedoch in der Nistplatzwahl flexibler bzw. sind auch ausserhalb der Siedlungen anzutreffen.

Die Mehlschwalbe hatte in der Schweiz um 1993 ein Bestandshoch. Seither ging der Bestand landesweit deutlich zurück und schwankt seit 2001 auf tiefem Niveau. Ebenfalls zurückgegangen sind die Bestände der Rauchschwalbe. Beim Mauersegler deutet der – von gut überwachten und betreuten Kolonien geprägte – Bestandsindex zwar auf stabile Verhältnisse, doch der Vergleich seit den 90er Jahren offenbart schleichende Rückgänge vorab in ländlichen Gebieten. Auch in den städtischen Gebieten verschwinden zwar Kolonien im Zuge von Renovationen und Neubauten, doch werden dort eher Fördermassnahmen ergriffen, so dass die Vögel mehr Ausweichmöglichkeiten haben. Angesichts sinkender Bestandsdichten bleibt die Erhaltung und Neuschaffung von Nistplätzen eine Daueraufgabe. Der Alpensegler hingegen konnte sein Areal insbesondere dank erfolgreichen Schutzbemühungen ausdehnen[2]

Auf der Roten Liste der Brutvögel der Schweiz fungieren Alpensegler, Mauersegler, Rauch- und Mehlschwalbe als «potenziell gefährdete» Arten und sind damit auch mit Ausnahme der Rauchschwalbe prioritäre Arten der Artenförderung Schweiz[3].

Dachsanierungen, Gebäudeabrisse oder Umnutzungen von Gebäuden führen oftmals zum Wegfall bestehender langjährig genutzter Nistplätze. Es ist auch davon auszugehen, dass in vielen Bauprojekten keine Rücksicht auf die Brutplätze von Seglern und Schwalben genommen wird. Dies geschieht einerseits aus Unkenntnis zu vorhanden Brutplätzen (Seglern) und andererseits auch durch Unkenntnis des Schutzstatus. Die Nester von Seglern und Schwalben sind nicht nur während der Brutzeit (Art. 7 und 17 JSG; SR 922.0), sondern auch ausserhalb der Brutsaison (Art. 20 NHV; SR 451.1) geschützt und dürfen nur mit Bewilligung und entsprechenden Ersatzmassnahmen entfernt werden.

Der Kanton, die Gemeinden, Grundeigentümer:innen, Bauherrschaften und Baufachpersonal haben daher die Aufgabe, dies auch bei Bauprojekten zu berücksichtigen. Ein kantonales Inventar der Brut- und Nistplätze ermöglicht es, bei Baubewilligungsverfahren entsprechende Informationen abzugleichen und die Bauherrschaften und Projektleitenden über mögliche Auflagen gezielt zu informieren. Dabei geht es nicht darum, Gebäude als schützenswert einzustufen, sondern bei der Planung und Ausführung von Arbeiten an den Gebäuden entsprechende Massnahmen zum Schutz der Arten zu treffen. Dies kann beispielsweise heissen, Ersatznistkästen zur Verfügung zu stellen, oder bei der Planung von neuen Gebäuden bereits entsprechende Nistplätze mitzuplanen.

In der kantonalen Gesetzgebung (KJSV Art. 36 d) ist geregelt, dass der Regierungsrat zuständig ist »Massnahmen anzuordnen zum Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vor Störung und zum Schutz der […] Altvögel während der Brutzeit«. Die Direktion ist zuständig »die Bevölkerung über die Lebensweise der wildlebenden Tiere, ihre Bedürfnisse und ihren Schutz ausreichend zu informieren« (Art. 38 d)[4].

Antrag

Gestützt auf Art.123ff. der Geschäftsordnung des Urner Landrats wird dem Regierungsrat empfohlen, folgende Massnahmen zu prüfen:

  1. Ein kantonales Inventar Gebäudebrütender Vogelarten wird erstellt, welche idealerweise folgende Arten umfasst: Mauersegler, Alpensegler, Mehlschwalbe, Rauchschwalbe
  2. Der Regierungsrat klärt, ob für den Vollzug der bestehenden Schutzbestimmungen ergänzende Richtlinien oder Vollzugshilfen erforderlich sind.
  3. Es wird eine Kampagne in Auftrag gegeben, um Bauherrschaften und Baufachpersonal, sowie weitere zuständige Personen wie Hauswartspersonal, Hauseigentümerschaften und die zuständigen Gemeindebehörden entsprechend über den Schutz besagter Arten zu informieren.

Wir danken dem Regierungsrat im Voraus für die Bearbeitung des Geschäfts.

[1] SR 451.1 – Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV) | Fedlex, Art. 20

[2] Knaus, Peter et al. Schweizer Brutvogelatlas 2013-2016. Sempach: Schweizerische Vogelwarte, 2018.

[3] Bundesamt für Umwelt BAFU und Schweizerische Vogelwarte. Rote Liste der Brutvögel. Gefährdete Arten der Schweiz. 2021

[4] RB 40.3111 – Verordnung zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel – Kanton Uri – Erlass-Sammlung

Parlamentarische Empfehlung; Inventar und Umsetzung Schutzmassnahmen von Gebäudebrütern