Personen, deren Renten (AHV/IV) und Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht zu decken vermögen, haben einen rechtlichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Zusätzlich zu den jährlichen Ergänzungsleistungen können sich diese Personen Krankheits- und Behinderungskosten rückerstatten lassen. Dazu gehören u.a. auch
die Kosten für verschiedenen Unterstützungsangebote. Per 01.01.2020 trat im Kanton Uri das neue Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei Ergänzungsleistungen (20.2435) in Kraft, welches die Kosten bezeichnet, die nach Artikel 14 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (ELG) vergütet werden können.
Im neuen Reglement wurden die finanziellen Beiträge für die Betreuung und Begleitung den aktuellen Gegebenheiten angepasst, sodass der Zugang für finanziell schwache Personen zu Unterstützungsangeboten mindestens teilweise gegeben ist. Leider ist im kantonalen Reglement aber definiert, dass Leistungen für Betreuung/Begleitung nur Versicherten vergütet wird, die im Sinne der AHV, IV oder UV hilflos sind (Art. 11
Abs. 2). Sprich: der Bezug einer Hilflosenentschädigung ist Voraussetzung, damit die Kosten für Unterstützungsangebote zurückerstattet werden. Diese Voraussetzung wird in der Zentralschweiz alleine im Kanton Uri so verlangt. Durch diese Definition werden jene vulnerablen Personen ausgeschlossen, die keine Hilflosenentschädigung beziehen, aber trotzdem auf Unterstützungsangebote im Bereich Begleitung/Betreuung angewiesen sind. Dies betrifft oftmals psychisch erkrankte Menschen, die dringend auf solche Dienstleistungen angewiesen wären.
Mangelt es vulnerablen Menschen an finanziellen Mitteln und sozialen Beziehungen, drohen sie zu vereinsamen, weil ihre Handlungsspielräume eingeschränkt sind. Deshalb ist gerade für jene Personengruppe eine gute Betreuung, die über den Pflegebedarf hinausgeht, von grosser Bedeutung. Sie benötigen unabhängig von ihren finanziellen Mitteln Zugang zu verschiedenen Unterstützungsangeboten (Entlastungsdienste,
Unterstützung der Tagesstrukturierung etc.). Wird dafür Hilflosigkeit im Sinne der strengen Anforderungen des Sozialversicherungsrechts vorausgesetzt, ist dies in vielen Fällen zu streng und wird den Bedürfnissen dieser Menschen nicht gerecht. 

Empfehlung:
Gestützt auf Artikel 123 ff. der Geschäftsordnung des Landrates empfehlen die unterzeichnenden Landrät*innen dem Regierungsrat im Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei Ergänzungsleistungen (20.2435) Artikel 11 Absatz 2 ersatzlos zu streichen.

Dem Regierungsrat wird zum Voraus für die Prüfung der parlamentarischen Empfehlung gedankt.

Hier geht es zum Text der Parlamentarischen Empfehlung und der Antwort des Regierungsrates