Im Jahr 2011 wird öffentlich bekannt1, dass die Regierung mit der Andermatt Swiss Alps AG (ASA) eine Vereinbarung über eine Steuererleichterung bei der Grundstückgewinnsteuer abgeschlossen hat. Daraufhin reichen die damaligen Landräte Leo Brücker, Altdorf, Markus Holzgang, Altdorf, Armin Braunwalder, Erstfeld und Peter Tresch, Göschenen, eine Interpellation zur Steuererleichterung für das Tourismusresort Andermatt2 ein.
In seiner Antwort schreibt die Regierung, dass sie der ASA eine
Steuererleichterung gewähre. Im Gengenzug dazu stelle der Investor in Aussicht, einen wesentlichen Teil der erwirtschafteten Gewinne für notwendige Infrastrukturbauten in Andermatt zu verwenden. In einem Infrastrukturvertag, der am 16. Dezember 2008 zustande kam, wurden entsprechende Auflagen zwischen den Vertragsparteien festgehalten. Diese verpflichten die ASA zu beträchtlichen Investitionen in Infrastrukturprojekte in Andermatt. Darin sollen Zuständigkeiten im Bereich der Planung des Hochwasserschutzes und der Strassenerschliessung geregelt und ein Kostenverteiler für diese öffentlichen Infrastrukturanlagen festgelegt worden sein.
Der Infrastrukturvertrag bilde somit einen integrierenden Bestandteil der
Steuererleichterung, in welchem die Regierung diese bei Nichteinhaltung der
festgelegten Bedingungen widerrufen könne. Die Gemeinde Andermatt war
frühzeitig in diesen Prozess einbezogen.

Als gesetzliche Grundlage für die Gewährung dieser Steuererleichterung erwähnt der Regierungsrat das Steuergesetz Artikel 3 und dass dieser sinngemäss auf die Grundstückgewinnsteuer angewendet würde.

Die Zweitunterzeichnerin und ich sind der Ansicht, dass hier das Öffentliche
Interesse für eine differenzierte Antwort gegeben ist und möchten dem
Regierungsrat gestützt auf Artikel 127 ff. der Geschäftsordnung des Urner
Landrates folgende Fragen stellen:

  1. Über welchen Zeitraum hat die ASA von dieser Steuererleichterung bei der Grundstückgewinnbesteuerung profitiert? Ist die ASA auch heute noch von der Grundstückgewinnbesteuerung befreit? Wenn ja, auf welcher gesetzlichen Grundlage?
  2. Hat die ASA oder weitere Firmen im Zusammenhang mit der Entwicklung des Andermatt-Tourismus- Resorts (Andermatt Sedrun Disentis Marketing, Andermatt-Sedrun Sport AG, Andetorn AG, The Chedi, Radisson Blue et.) bis heute von weiteren Steuererleichterungen profitiert? Wenn ja, was hat den Regierungsrat dazu bewogen diese zu gewähren?
  3. Was sind die Eckpunkte der Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat und der ASA? Wurden die Auflagen aus dem Infrastrukturvertrag, innerhalb des vom Steuergesetz festgelegten Zeitraumes, von der ASA erfüllt?
  4. Was waren die Resultate der Festlegung der Zuständigkeiten im Bereich der Planung der öffentlichen Infrastrukturen und wie war der Kostenteiler für die getätigten Investitionen?
  5. Wie hoch waren die Kosten für die in Punkt 3 und 4 erwähnten Investitionen? Welche Kosten hat die ASA und welche der Kanton getragen? Wie hoch waren im Vergleich dazu die Einnahmeausfälle beim Kanton durch diese
    Steuererleichterung?
  6. Bestehen weitere Verträge dieser Art mit der ASA? Hat die Regierung Kenntnis von weiteren Verträgen dieser Art auf Gemeinde-Ebene? Was für Verträge sind das und wurden die Vertragsvorgaben bis heute bzw. im
    vorgegebenen Zeitraum erfüllt?
  7. Wie hat der Regierungsrat seine Aufsichtspflicht in dieser Sache wahrgenommen? Wie und wann wurde die landrätlichen Aufsichtskommissionen (Finanzkommission und Staatspolitische Kommission) zu diesem Geschäft informiert, seit 2011?
  8. Hat der Regierungsrat in den letzten Jahren mit weiteren Investor*innen im Kanton Uri Vereinbarungen über den Erlass der Grundstückgewinnsteuer oder andere Steuererleichterungen beschlossen?

Hier geht es zum Interpellationstext und der Antwort des Regierungsrates